Allgemeine Geschäftsbedingungen Filmfahrzeuge
1. Fago haftet nicht gegenüber der Produktion auf nicht erbrachte Vertragsleistung und Erfüllung. Für die Erfüllung sowie Mängel der Vermittelten Fahrzeuge sind die
jeweiligen Vertragspartner verantwortlich.
2. Vertragspartner im Vermittlungsgeschäft sind Fahrzeuggeber und Produktion.
3. Bei Schäden an vermittelten Fahrzeugen die am Einsatzort oder auf dem Transportweg zu einem versetzten
Drehort eintreten, übernimmt Fago keinerlei Haftung. Hierfür haftet die allgemeine Drehort Versicherung der
Produktion.
4. Fahrzeuge werden nur an Produktionen vermittelt welche eine Drehort Versicherung nachweislich besitzen oder eine Erklärung zur Vollhaftung abgeben. Entsprechende Policen müssen hierzu vor Produktionsbeginn vorliegen.
5. Reguliert werden Transportschäden von vermittelten Fahrzeugen, die auf dem Weg zum Drehort oder auf dem Weg zum Fahrzeuggeber verursacht wurden.
6.Fago haftet nicht für Schäden die aus einer erbrachten Servicedienstleistung wie Umsetzen, Fahrzeugtransfer von Produktionseigenen oder Fahrzeugen Dritter entstanden sind.
7. Für Schäden an Produktionseigenen oder Fahrzeuge Dritter, die aus Fahrzeuganlieferung durch Fago oder seines Erfüllungsgehilfen nachts oder in den frühen Morgenstunden ausgeführt werden, haftet der Auftraggeber
(Produktion) mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Es wird keine Haftung für bestehende Schäden und technische Defekte sowie Schäden welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art sie entstanden sind,
übernommen.
8. Fago übernimmt keine Haftung für bewegliche Gegenstände vor, während und nach der Servicedienstleistung wie Umsetzen, Fahrzeugtransfer von Produktionseigenen oder Fahrzeugen Dritter.
9. Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug in Folge von Panne, technischen Defekten, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Garderoben- und Maskenmobil
1.Haftung des Mieters bei Schaden, Unfall und Diebstahl
Für Schäden die durch den Mieter entstehen, an und im Mietfahrzeug, oder zusätzlich an gemieteten Geräten entstehen, haftet der Mieter je Schadensfall bis zu einer Höhe von 1500,00 €. Wenn die Reduzierung der Selbstbeteiligung gebucht wird, sinkt der Selbstbehalt auf entsprechend vereinbarte Summe pro Schadensfall.
Die Haftung der Selbstbeteiligung begrenzt sich auf, durch einen Unfall entstandenen Schäden am Fahrzeug. Für entstehende Folgekosten eines Unfalls, wie z.B. das
Abschleppen, die Bergung, der Fahrzeugaustausch oder eine provisorische Instandsetzung des Fahrzeuges, haftet der Mieter in voller Höhe. Der Mieter haftet in voller Höhe des Schadens bei Unfall- bzw. Schadensverursachung durch Vorsatz, Unfallflucht, Missachtung der gesetzlichen Arbeitszeiten für Fahrer und Nichtbeachtung der Regeln des Mietvertrags oder dieser AGB (insbesondere bei Nichtanzeige eines Unfalls an die Polizei, siehe unten. Im weiteren haftet der Mieter
in voller Höhe des Schadens bei fehlerhafter Bedienung des Mietgegenstands, hierzu gehört das Tanken von falschen Kraftstoff oder das Nachfüllen von Motoröl.
Bei Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl haftet der Mieter mit € 5000,00,- . Der Mieter hat für ausreichenden Diebstahlschutz zu sorgen. Sämtliche Mietgegenstände müssen auf einem bewachten und umzäunten Parkplatz abgestellt werden, ausgenommen sind Darstelleraufenthaltsmobile. Anhänger müssen immer mit Kupplungsschloss und Reifenkralle abgestellt und gesichert werden. Bei Nichteinhaltung erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird in voller Höhe des Wiederbeschaffungswerts belangt. Für Wertminderung am Fahrzeug oder Mietausfall durch unsachgemäßen Gebrauch oder Nichteinhaltung der AGB
haftet der Mieter. Bei Ausfall des Fahrzeugs durch einen vom Mieter verursachten Unfall, Diebstahl, oder schuldhafte Beschädigung ist der vereinbarte Mietpreis voll zu entrichten.
Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 350 km vom Betriebsgelände des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, im falle einer Störung, wie z.B.
Unfall, Panne oder einem anderen technischen Defekt in Zusammenarbeit mit dem Vermieter bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen. Die Fahrzeuge sind
Haftpflicht versichert, bei Personenschäden begrenzt bis € 15 Mio. lt. allgemeine Bedingungen (AKB) für die KFZ-Versicherung. Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens.
2. Haftung und Versicherungsschutz im Ausland
Bei technisch oder anderweitig bedingtem Ausfall des Fahrzeuges im Ausland hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu informieren. Kosten für Reparatur , Bergung und Rückführung nach Deutschland sind vom Mieter selbst zu tragen, sofern dieser diese Kosten zu vertreten hat. sämtliche Serviceleistungen bezüglich Wartung und Reparatur werden vom Mieter getragen. Wir behalten uns vor, durch Unfall oder unsachgemäße Bedienung am Fahrzeug entstandene Schäden in voller höhe zu berechnen. Fahrten ausserhalb der EU sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig, ansonsten sind sie strikt untersagt.
3. Winterbetrieb
Fahrzeuge mit Wassersystem bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Außerhalb des Betriebs müssen die Fahrzeuge entweder am Stromnetz angeschloßen sein oder das Wassersystem muss vollständig entleert werden, da sonst Frostschäden auftreten. Frostschutz und Frostschadenvermeidungobliegen dem Mieter.
4. Haftungsbeschränkung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters, einschließlich solcher aus torvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie beruhen (I) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder (II) auf der fahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen, dann jedoch nur in Höhe des vorhersehbaren , vertragstypischen Schadens, oder (III) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder (IV) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts.
5. Zahlungsbedingungen
Bei Kurzanmietung (1- 4 Tage) erfolgt die Rechnungsstellung, wenn nicht anders vereinbart, direkt bei der Fahrzeugübergabe. Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss der ausstehende Rechnungsbetrag vor Ort beglichen werden. Bei Langzeitanmietung (ab 7 Tage) erfolgt die Rechnungsstellung nach der Hälfte der Mietzeit .
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Bei Verzögerung des Zahlungseingang um mehr als 10 Kalendertage behält sich der Vermieter die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz pro angefangenen Säumnis Monat vor. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zzgl. Verzugszinsen (siehe voriger Satz) zzgl. MwSt. berechnet. Des weiteren behält sich der Vermieter vor bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sämtliche zuvor ausgehandelten Rabatte zu stornieren. Der Mietpreis schließt KFZ-Steuern, Versicherung und ÖL ein.
Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften für die Erfüllung des Vertrags.
6. Rücktritt/Verschiebung vom Mietvertrag
Tritt der Mieter von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, verschiebt sich der Mietzeitraum oder werden weniger Mietgegenstände als vereinbart angemietet , so kann der Vermieter Schadensersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Ausschlaggebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang
der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Mieter. Bis 40 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 0%, vom 39.- 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 25% , vom 20. -10.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 50% und ab dem 10.Tag vor dem vereinbartem Mietbeginn sind 75% des Mietpreises für die vereinbarte Mietzeit zu zahlen. Tritt der Mieter am Tag der Anmietung oder während der Mietlaufzeit vom Mietvertrag zurück bzw. holt das Fahrzeug nicht ab, werden 100% des vereinbarten Mietpreises fällig. Bei Anmietung mehrerer Fahrzeuge gilt der Frühmöglichste Übergabetag als Mietbeginn für alle Fahrzeuge. Bei mehrfacher Terminverschiebung oder Verschiebung über einem längeren Zeitraum als eine Woche , oder Reduzierung des Auftragsvolumen behält sich der Vermieter vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen. Bei Mietverschiebung oder Reduzierung des Auftragsvolumen behält sich der Vermieter vor, Rabatte oder Vergünstigungen zu streichen. Bei einer zeitlichen Verschiebung von bestätigten Mietverträgen muss der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden über den neuen Mietzeitraum
9.Datenschutz, Anwendbares Recht
Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden, die ausschliesslich zur Durchführung des Vertrags verwendet werden. Es gilt deutsches Recht
10 Geschäftszeiten
Werktags: Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr.
11 Salvatorische Klausel
Falls Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12 Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zu- sammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters (Langenhagen/Hannover).